Bundesverband Elterninitiativen zur Förderung hyperaktiver Kinder e.V.Satzung

Satzung des Bundesverbandes

Aufmerksamkeitsstörung / Hyperaktivität e.V.

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Bundesverband Aufmerksamkeitsstörung / Hyperaktivität e.V. (kurz BV-AH)", ehemals „Bundesverband der Elterninitiativen zur Förderung hyperaktiver Kinder e.V."

(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt die Förderung von Bildung und Erziehung.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Information von Betroffenen, Eltern, Erziehern, Psychologen, Lehrern, Ärzten und Institutionen über Krankheitsbild, Therapiemöglichkeiten und Krankheitsverlauf der Aufmerksamkeitsstörung mit/ohne Hyperaktivität.

(3) Darüberhinaus bezweckt der Verein die Verbesserung der Früherkennung sowie Therapie-, Rehabilitations- und Bildungsangebote, die Anregung des Erfahrungsaustausches auf dem Gebiet der medizinischen, pädagogischen, sozialen und psychologischen Förderung der Betroffenen sowie Sammlung, Auswertung und Fortentwicklung und Veröffentlichung der gewonnenen Erfahrungen.

(4) Der Vereinszweck wird ferner verwirklicht durch die Vertretung der einzelnen örtlichen „Elterninitiativen zur Förderung hyperaktiver Kinder e.V. (im folgenden „Elterninitiativen ..." genannt) sowie Selbsthilfegruppen ADHD-betroffener Erwachsener und/oder deren Angehörigen e.V." (im Folgenden "Erwachsenenselbsthilfegruppen" genannt) bei
a) Verhandlungen mit Behörden und auf politischer Ebene
b) durch die finanzielle und fachliche Unterstützung der einzelnen örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ..."
c) bei der Durchführung von Informationsveranstaltungen und ähnlichem bzw.
d) durch die Erstellung von fachbezogenen Druckmaterialien.

(5) Der Vereinszweck wird auch verwirklicht durch die schiedsgerichtliche Tätigkeit in allen Streitfragen, soweit diese von den einzelnen örtlichen „Elterninitiativen ..." bzw. "Erwachsenenselbsthilfegruppen ..." nicht selbst gelöst werden können.

(6) Dem Verein obliegt ferner die Rechnungsprüfung über die örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ..."; der Bericht über die Rechnungsprüfung ist vor den jeweiligen ordentlichen Mitgliederversammlungen den Vorständen der örtlichen „Elterninitiativen ..." bzw. "Erwachsenenselbsthilfegruppen ..." zuzuleiten. Im Falle von Beanstandungen sind diese durch den Rechnungsprüfer der jeweiligen Mitgliederversammlung darüberhinaus persönlich vorzutragen; der Verein kann die Rechnungsprüfung auf ein Mitglied der jeweiligen örtlichen „Elterninitiative ..." btw. "Erwachsenenselbsthilfegruppe ..." übertragen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der Abschnitte „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt auch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

(5) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; dasselbe gilt beim Ausscheiden der Mitglieder oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Die örtlichen „Elterninitiativen ..."

(1) Die örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ..." können als selbständige gemeinnützige Vereine in das Vereinsregister aufgenommen werden oder sie sind als nicht eingetragene Vereine Untergruppierungen (Regionalgruppen) des Bundesverbandes.

(2) Die Satzungen der örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ...", die sich als selbständige Vereine in das Vereinsregister eintragen lassen wollen, müssen in ihrer im Vereinsregister eingetragenen Fassung vom Bundesverband genehmigt sein.

(3) „Elterninitiativen ..." bzw. "Erwachsenenselbsthilfegruppen ...", deren Satzungen nicht genehmigt werden, verlieren das Recht auf Führung des Namens und scheiden aus dem Bundesverband aus. Das etwaige Vermögen geht mit dem Tag des Ausscheidens auf den Bundesverband über.

(4) Die ausgeschlossene „Elterninitiative ..." bzw. "Erwachsenenselbsthilfegruppe ..." hat das Recht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses, die Entscheidung des Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Diese entscheidet vereinsintern endgültig. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

§ 5 Mitglieder

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind die örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ...", vertreten durch den 1. Vorsitzenden und deren Mitglieder, soweit sie den Beitritt zum Bundesverband erklärt haben.

(3) Die ordentliche Mitgliedschaft kann ferner jede natürliche und juristische Person erwerben, die den Vereinszweck bejaht.

(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, durch Mitarbeit auf bestimmten Gebieten oder durch Spenden die Zwecke des Vereins zu fördern. Mit der fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.

(5) Die ordentliche und die fördernde Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag an den Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet vereinsintern endgültig. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss schriftlich bis zum 30. September dem Vorstand gemeldet sein.

(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
a) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist, oder
b) das Mitglied auf zweimalige Mahnung hin unter Hinweis auf den drohenden Ausschluss seinen Jahresbeitrag nicht binnen einer Frist von 3 Monaten seit der 2. Mahnung entrichtet hat.

(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses, die durch eingeschriebenen Brief erfolgen muss, das Recht, die Entscheidung des Vorstandes durch die nächste Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Diese entscheidet vereinsintern endgültig. Bis zur Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf das Vereinsvermögen.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der/dem 1. Bundesvorsitzenden, der/dem 2. Bundesvorsitzenden als Stellvertreter/in und der/dem Kassier/erin.

(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem engeren Vorstand (§8 Abs.1) und bis zu vier Beisitzern.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung auf die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(4) Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(5) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der erweiterte Vorstand bei der nächsten Vorstandssitzung aus dem Kreis der Beisitzer/innen eine/n Nachfolger/in durch Mehrheitsbeschluss.

(6) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstands

(1) Die Mitglieder des engeren Vorstands vertreten den Verein.

(2) Jedes Mitglied des engeren Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Es vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die/der geschäftsführende 1. Bundesvorsitzende ist verpflichtet, in allen den Verein verpflichtenden Rechtshandlungen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

(4) Die/der Kassier/erin verwaltet die Vereinskasse. Er/sie führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch und erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Bericht.

(5) Der Vorstand entscheidet ferner über Vorschläge zu Satzungsänderungen bei den örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ...".

§ 10 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im 1. oder 2. Quartal des Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich wenigstens 1 Woche vor dem Termin einberufen.

(2) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Bundesvorsitzenden oder dem 2. Bundesvorsitzenden.

(3) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über den Jahresbericht, den Rechnungsbericht, den Haushaltsplan, den Jahresbeitrag, über Entlastung und Neuwahl des Vorstands, Satzungsänderungen, Anträge des Vorstands und der Mitglieder und die Auflösung des Vereins.

(5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist nach satzungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

(6) Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung bzw. die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Dies gilt auch für die Änderung des Vereinszwecks.

(7) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften zur Prüfung in Hinblick auf die steuerliche Gemeinnützigkeit rechtzeitig vor der beschließenden Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Grundes verlangt. Auch der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.

§ 12 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Finanzierung des Vereinszwecks

(1) Die Finanzierung des Vereinszwecks erfolgt durch den Mitgliedsbeitrag der örtlichen „Elterninitiativen ..." und "Erwachsenenselbsthilfegruppen ..." in Höhe von 50 v.H. von deren Beitragsaufkommen, durch die Mitgliedsbeiträge natürlicher und anderer juristischer Personen, durch freiwillige Geld- und Sachspenden und durch die Aufnahme von Darlehen.

(2) Die Darlehensaufnahme bedarf des gemeinsamen Beschlusses des engeren Vorstandes.

(3) Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Darlehen sind zinslos oder an die zum Zeitpunkt der Aufnahme banküblichen Bedingungen aufzunehmen.

(5) Etwaige Gewinne dienen ausschließlich dem Vereinszweck.

§ 14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszweckes fällt das bis dahin angesammelte Vereinsvermögen dem gemeinnützigen „Schulverein Obermenzinger Gymnasium, vormals Dr. Chmiel e.V.", Freseniusstraße 47, 81247 München zu, der diese Zuwendung ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München in Kraft.

Nürnberg, den 26.04.1997
Aschaffenburg, den 24.04.1999 (Neufassung)


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